| Name | |
| Art. 1. | Die Schweizerische Public Affairs-Gesellschaft (SPAG) ist ein politisch und religiös neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. |
| Zweck | |
| Art. 2. |
Als beruflicher Interessenverband verfolgt die SPAG den Zweck,
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| Mitgliedschaft | |
| Art. 3. |
In der SPAG sind Lobbyisten/Lobbyistinnen und andere berufstätige Spezialisten/Spezialistinnen der Kommunikationsbranche vereinigt, die sich schwergewichtig mit den Beziehungen zwischen Politik, Wirtschaft und Kultur beschäftigen. Mitglieder können selbständige Unternehmer/Unternehmerinnen, sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Firmen, Verbänden und Verwaltungsstellen werden, welche ihren Beruf hauptsächlich in der Schweiz ausüben. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Mit der SPAG nahe stehenden Firmen, Verbänden und Organisationen können Partnerschaften eingegangen werden. Einzelheiten betreffend Mitgliedschaft und Partnerschaften werden in einem von der Generalversammlung erlassenen Reglement geordnet. |
| Organe | |
| Art. 4. | Die Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Standeskommission und die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen. |
| Art. 5. |
Die Generalversammlung hat alle Befugnisse, welche die Statuten nicht einem andern Organ übertragen, insbesondere: a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen; b) des Präsidenten/der Präsidentin und der Mitglieder der Standeskommission; c) des Jahresberichts, der Rechnung und des Revisorenberichts; d) des Voranschlages und Festsetzung der Jahresbeiträge; e) Verabschiedung des Reglementes über die Mitgliedschaft; f) Änderung der Statuten. Die Generalversammlung erlässt ferner Standesregeln, welche die berufliche und ethische Verlässlichkeit ihrer Mitglieder fördern und damit zum Ansehen des Berufsstandes beitragen; sie sind für die Mitglieder verbindlich. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung mit einfachem Mehr, kann jedoch diesbezügliche Ausnahmen jederzeit mit einfachem Mehr beschliessen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. |
| Art. 6. |
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich, in der Regel im ersten Semester, durch den Vorstand einberufen. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche binnen 30 Tagen nach Einreichung des schriftlichen und begründeten Gesuchs stattzufinden hat. |
| Art. 7. |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt; er besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Amtsinhaber/Amtsinhaberinnen sind wiederwählbar. |
| Art. 8. | Mit Ausnahme des/der von der Generalversammlung gewählten Präsidenten/ Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst; er ernennt insbesondere einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin, einen Kassier/eine Kassierin und einen Sekretär/eine Sekretärin. |
| Art. 9. | Der Vorstand trifft alle zur Erfüllung des in Art. 2 umschriebenen Zwecks nützlichen Massnahmen und verteilt unter seinen Mitgliedern die dazu erforderlichen Arbeiten. Er beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. |
| Art. 10. | Der Präsident/die Präsidentin leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin vertreten. |
| Art. 11. | Die Standeskommission besteht aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und vier Mitgliedern, wovon drei nicht der SPAG angehören; alle werden von der Generalversammlung für eine dreijährige Amtsdauer gewählt und sind wiederwählbar. Sie konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst. |
| Art. 12. |
Die Standeskommission überwacht die Einhaltung der von der Generalversammlung erlassenen Standesregeln durch die Mitglieder; sie erstattet darüber der Generalversammlung jährlich Bericht und beantragt gegen Zuwiderhandelnde die sich allenfalls aufdrängenden Massnahmen. Die Standeskommission wirkt ferner als Rekursinstanz gegen Entscheide des Vorstandes betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern und dient den Mitgliedern der Eidgenössischen Räte als Amlaufstelle. |
| Art. 13. |
Zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen werden von der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt; sie sind für eine zweite Amtsdauer wiederwählbar. Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die Rechnung und erstatten der General-versammlung diesbezüglich Bericht und Antrag. |
| Finanzen | |
| Art. 14. | Die zur Erreichung der Vereinsziele notwendigen Finanzen stammen aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. |
| Art. 15. | Der Vorstand unterbreitet der ordentlichen Generalversammlung jeweils die Rechnung des Vorjahres und einen Voranschlag für das laufende Jahr zur Genehmigung. |
| Änderungen der Statuten und Auflösung | |
| Art. 16. | Anträge auf Änderung der Statuten müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung spätestens drei Wochen vorher schriftlich zugestellt werden. Für die Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten nötig. |
| Art. 17. | Die Generalversammlung kann jederzeit über die Auflösung der SPAG beschliessen; für diesen Entscheid gelten dieselben Verfahrensregeln wie für die Änderung der Statuten. |
| Inkrafttretung | |
| Art. 18. | Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. |
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 31. Mai 1999 in Bern.
| Der Präsident: | Der Sekretär: |
| sig. Dr. Renatus Gallati | sig. Rudolf A. Leder |
Durch die Generalversammlung vom 8. März 2005 revidierte Fassung.